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ocilion Studie zur TKG-Novelle.

Was bedeutet der Wegfall der Umlagefähigkeit und welche Auswirkungen hat das auf die Marktteilnehmer?

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Die deutsche Bundesregierung hat dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz schafft einen maßgeschneiderten und zukunftsorientierten Rechtsrahmen für den deutschen
Telekommunikationsmarkt und die Endkunden. Dafür wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG) vollständig überarbeitet und neu gefasst. Ziel der Bundesregierung ist der schnelle und flächendeckende Ausbau von Gigabitnetzen - dazu bedarf es eines modernen und investitionsfreundlichen Rechtsrahmens. (Quelle: BMWi)

Die Gesetzesnovelle zum Wegfall der Umlagefähigkeit von Kabelanschlussgebühren tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft. Somit können Mieter nach der Übergangsfrist ab dem 30. Juni 2024 ihren TV-Zugang frei wählen. Doch was steckt genau dahinter, was ändert sich und welche Konsequenzen hat das für die Marktteilnehmer - also für Netzbetreiber, die Wohnungswirtschaft und die Endkunden bzw. Mieter?

Um diese Fragen zu beantworten, haben wir gemeinsam mit veed Analytics eine Studie zur TKG-Novelle erstellt. Diese gibt einen Überblick über den heutigen Markt und die Verschiebungen, die in Zukunft zu erwarten sind.

Thomas Bichlmeir, Head of Content bei ocilion, präsentiert in dem Video die Ergebnisse der Studie und zeigt auf, was das für Netzbetreiber, Wohnungswirtschaft und Endkunden bedeutet.

FAQs

  • Ab wann tritt die TKG-Novelle in Kraft?
    Die TKG-Novelle zum Wegfall der Umlagefähigkeit von Kabelanschlussgebühren tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft. Die Übergangsfrist endet am 30. Juni 2024. Ab dann können Mieter ihren TV-Zugang frei wählen.
  • Wie viele Mieter sind von der TKG-Novelle betroffen?
    Von der TKG-Novelle sind ca. 12,4 Millionen Mieter in Deutschland betroffen, die Fernsehen über eine Wohnungswirtschaft bzw. die Mietnebenkosten beziehen.
  • Was bedeutet die TKG-Novelle für Netzbetreiber?
    Mit der TKG-Novelle entfallen die Umlagefähigkeit der Betriebskosten für Inhouse-Kabelnetze und die Grundgebühren für die Kabelweiterleitung. Das bedeutet, dass Kabelanschlussgebühren nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden dürfen.
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