Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ocilion IPTV Technologies GmbH (02/2014)
Firmenbuch Ried/I, FN 255031 x, Schärdinger Straße 35, 4910 Ried im Innkreis
1. Gültigkeit
(1.1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen gegenüber Unternehmen (iSd § 1 KSchG), die Ocilion IPTV Technologies GmbH mit Sitz in Ried im Innkreis (im Folgenden kurz "ocilion") gegenüber dem Kunden erbringt. Diese AGB gelten nicht gegenüber Konsumenten im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes.
(1.2.) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich ocilion diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.
(1.3.) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrages bedürfen der Schriftform bei sonstiger Unwirksamkeit.
(1.4.) Änderungen der AGB können von ocilion vorgenommen werden. Die jeweils aktuellen AGB werden auf der Homepage von ocilion unter www.ocilion.com kundgemacht.
(1.5.) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte.
(1.6.) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern gilt als geschlossen, wenn ocilion eine von beiden Vertragsparteien firmengemäß unterzeichneten Auftrag bzw. eine Vereinbarung erhalten hat oder ocilion eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an die vom Kunde zuletzt bekannt gegebene Anschrift abgesandt hat, oder ocilion mit der tatsächlichen Leistungserbringung begonnen hat.
(1.7) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2. Leistungsumfang
(2.1.) Gegenstand eines Auftrages können Einzelleistungen wie der Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, der Verkauf von Waren, die Durchführung der Installation und die Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, die Softwarewartung, Supportleistungen, aber auch die Lieferung von StandardProgrammen sowie Erstellung von Individualprogrammen sein.
(2.2.) Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von ocilion angenommenen Auftrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ocilion. Die in Katalogen, Prospekten etc., enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn im Auftrag darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.
GESAMTAUFTRAG
(2.3.) Der Gesamtauftrag bezeichnet ein Projekt in dem ocilion aus verschiedenen IT-Komponenten eine Gesamtlösung für den Kunden realisiert und unterstützende Dienstleistungen anbietet.
(2.4.) Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Komponenten bekannt. Er trägt das Risiko, ob die Komponenten seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen und ausreichen. Der Kunde ist ferner für die Auswahl und den Gebrauch anderer Software, Hardware und Leistungen im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Komponenten verantwortlich. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter von ocilion oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Vorgaben des Kunden bedürfen der Schriftform.
DIENSTLEISTUNGEN
(2.5.) Vom Kunden gewünschte Schulung und Erklärungen werden – soweit nichts anderes vereinbart - gesondert in Rechnung gestellt.
(2.6.) Die Durchführung von Dienstleistungen durch ocilion erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach Wahl von ocilion , am Standort des Kunden oder in den Geschäftsräumen von ocilion innerhalb der normalen Arbeitszeit.
STANDARDPROGRAMME
(2.7.) Bei Bestellung von Standard-Programmen bestätigt der Kunde mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
INDIVIDUALPROGRAMME
(2.8.) Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die ocilion gegen Kostenberechnung aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Kunde zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
(2.9.) Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen.
(2.10.) Die allfällige Zurverfügungstellung von Testdaten sowie Testmöglichkeiten durch den Kunden muss praxisgerecht, in ausreichendem Ausmaß, zeitgerecht (in der Normalarbeitszeit) und auf seine Kosten erfolgen. Wird vom Kunden bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Kunden.
3. Leistung
(3.1.) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist ocilion berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
(3.2) Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsverpflichtung hat der Kunde zu tolerieren
(3.3.) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist und ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann ocilion die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, ist ocilion berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von ocilion angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.
(3.4.) ocilion ist berechtigt, zur Leistungserbringung auch Dritte heranzuziehen.
(3.5.) Der Kunde hat dahingehend mitzuwirken als eine Internetverbindung mit entsprechender Datenübertragung vom Kunden zur Verfügung gestellt wird;, die Hardware rechtzeitig beigestellt wird, im Falle, daß der Auftraggeber die notwendige Hardware selbst zur Verfügung stellt. Eine verspätete Zurverfügungstellung stellt eine Verzugshandlung des Kunden dar. Der Zahlungsplan bleibt in diesem Falle unberührt. ocilion behält sich vor, allfällige Aufwendungen, welche durch die Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen für ocilion entstehen, unbeschadet allfälliger sonstiger Ansprüche, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. ocilion kann den vereinbarten Zeitplan nur einhalten, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten dieses Punktes nachkommt.
(3.6.) Der Kunde muss auf eigene Kosten sicherstellen, a) wenn aufgrund lokaler Gesetze oder Vorschriften erforderlich, dass die Produkte im Vertragsgebiet zertifiziert und für dieses lokalisiert werden, sowie mit jeglichem lokal erforderlichen Zubehör sowie Handbüchern und Software in der entsprechenden Sprache geliefert werden; ocilion wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Kunden bei der Erfüllung dieser Verpflichtung durch Zurverfügungstellung von Informationen zu unterstützen; b) alle Gesetze, Vorschriften und rechtlichen Anforderungen einhalten, die für die Ausübung der Rechte und die Erbringung der Verpflichtungen des Kunden gemäß diesem Vertrag gelten.
4. Prüfung
(4.1) Gesamtaufträge sind nach der vereinbarten Testphase von längstens vier Wochen ab abgeschlossener Installation abzunehmen. Dies wird in einem Abnahmeprotokoll bestätigt.
(4.2.) Einzelleistungen sind teilbar sind separat abzunehmen. Eine Zusammengehörigkeit der unter diesem Vertrag von ocilion zu erbringenden Leistungen mit Leistungen des Auftragnehmers aufgrund anderer Verträge besteht nicht.
(4.3.) Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen ist spätestens vier Wochen ab Lieferung abzunehmen. Dies wird im Abnahmeprotokoll bestätigt. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
(4.4) Auftretende Mängel (d.h. Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung) sind vom Kunden ausreichend dokumentiert an ocilion zu melden, die um umgehende Mängelbehebung bemüht ist.
(4.5.) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor (d.h. dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann), so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
5. Erfüllungstermin
(5.1.) ocilion ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Kunde jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
(5.2.) Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen und mangelnder Mitwirkung des Kunden entstehen, sind von ocilion nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von ocilion führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
(5.3) Umstände außerhalb der Einflusssphäre von ocilion, die ocilion an der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung hindern, verlängern für ihre Dauer die Lieferfrist.
6. Preise, Steuern und Gebühren
(6.1.) Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich FCA Rampe ocilion , Schärdinger Straße 35, 4910 Ried/Innkreis (Incoterms 2010). Sollte ocilion die Abwicklung Transport und Versicherung, organisieren, so gilt eine CIPLieferung, Kundenadresse bzw. definierter Aufstellungsort (Incoterms 2010) als vereinbart. In jedem Fall ist der Erfüllungsort ocilion, Schärdinger Straße 35, 4910 Ried/Innkreis.
(6.2.) Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Auftragsunterzeichnung, ansonsten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.
(6.3.) Bei Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht von ocilion zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
(6.4.) Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Kunden eine Dienstleistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.
(6.5) Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. (Punkt-Dienstleistungen).
(6.6) Periodisch verrechenbare Entgelte (z.B. Softwarewartungs- und Supportentgelte) und Entgelte, die nach Aufwand berechnet werden, können von ocilion durch schriftliche Benachrichtigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten geändert werden. Die Änderung tritt am ersten Tag der Verrechnungsperiode in Kraft, die mit dem in der Benachrichtigung angeführten Wirksamkeitsdatum oder danach beginnt. (Dienstleistungen).
7. Zahlung
(7.1.) Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu den Preisen hinzugerechnet.
(7.2.) Die von ocilion gelegten Rechnungen inklusive allfälliger Umsatzsteuer sind spätestens 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. ocilion ist ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
(7.3.) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt.
(7.4.) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist ocilion berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
(7.5.) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch ocilion. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen ocilion, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie eine Entschädigung für entgangenen Gewinn sind vom Kunden zu tragen.
(7.6) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zur Gänze, sondern lediglich einen angemessenen Teil des Rechnungsbetrages, zurück zu halten.
(7.7) Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von ocilion mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
(7.8) Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer von ocilion haben keine Vollmacht, für ocilion Zahlungen entgegen zu nehmen.
8. Geistiges Eigentum und Nutzung
(8.1) Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
(8.2.) Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
(8.3.) Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen ocilion bzw. dessen Lizenzgebern zu, und keine Anteile oder Eigentumsrechte daran gehen auf den Kunden über. Der Kunde erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen zu verwenden.
(8.4.) Durch einen Lizenzvertrag wird lediglich eine beschränkte, nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung an der Software erworben. Eine Verbreitung der Software durch den Kunden ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Die Softwarelizenz berechtigt nicht zu verleasen, zu entleihen, weiterzuverkaufen, unter zu lizenzieren oder auf sonstige Weise, entgeltlich oder unentgeltlich, direkt oder indirekt weiterzugeben und zu verbreiten sowie die Software zur Entwicklung eines Produkts zu nutzen, das mit der Software im Wettbewerb steht. Weiters ist es untersagt Dritten Zugang zu der Software oder deren Verwendung zu gestatten, außer wie ausdrücklich im abgeschlossenen Vertrag beschrieben. Es ist nicht gestattet, die vertragsgegenständliche Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren (ausgenommen zwingendes Gesetz erfordert dies), die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten, umzuarbeiten, zu ändern, herauszulösen, anzupassen zu übersetzen oder von der Software bzw. einem Teil derselben abgeleitete Werke herzustellen.
(8.5.) Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von ocilion zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
(8.6.) Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Kunden unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Für diese Kopien gilt Pkt. 8.4. analog.
(8.7.) Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der von ocilion gelieferten Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Kunden gegen Kostenvergütung bei ocilion zu beauftragen. Kommt ocilion dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
(8.8.) ocilion verwendet in Produkten Open Source Software. Die meisten Open Source Packages werden unverändert als ausführbare Programme verwendet. ocilion hat die Open Source Packages, wo erforderlich, verändert. Der von ocilion generierte Code ist nur zu Informationszwecken und wird so wie er ist vertrieben, also ohne jeglichen Support und/oder Garantie. Um die aktuellen Open Source Packages, die derzeit von ocilion verwendet oder verändert werden, einzusehen, ist das Downloaden des entsprechenden PDF auf www.ocilion.com erforderlich. Eine Anfrage, um die entsprechenden Quelldateien kostenpflichtig anzufordern, muss die ocilion Produkte anzeigen, für die der Code benötigt wird. Einen entsprechender Bearbeitungs- und Versandzeitraum ist zu berücksichtigen.
9. Rücktrittsrecht - Höhere Gewalt
(9.1) Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von ocilion möglich. Ist ocilion mit einem Storno einverstanden, so hat ocilion das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
(9.2.) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von ocilion liegen, entbinden ocilion von der Leistungsverpflichtung bzw. gestatten ocilion eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
(9.3) ocilion kann insbesondere nicht für die Verfügbarkeit von Energie, Telekommunikationsdienstleistungen oder von Komponenten garantieren.
(9.4.) Fehlerbehebungen, die aufgrund von Fällen höherer Gewalt im Bereich des Kunden nötig werden, sind durch Pauschalentgelte nicht gedeckt und werden extra berechnet.
10. Gewährleistung, Softwarewartung, Änderungen
(10.1) Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie unverzüglich nach Lieferung bzw. abgeschlossener Installation schriftlich dokumentiert erfolgen und reproduzierbare Mängel betreffen.
(10.2) Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab erfolgter Lieferung bzw. Abnahme. Dies gilt auch für Gegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Im Falle der Gewährleistung hat - nach Wahl von ocilion - Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde ocilion alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
(10.3) Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
(10.4.) ocilion leistet nicht Gewähr für als "Demoversion" bezeichnete Programmversionen
(10.5.) ocilion übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verseuchung von Softwarekomponenten mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von Installations- und Lagerbedingungen) in der Sphäre des Kunden zurückzuführen sind.
(10.6.) Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von ocilion, der Kunde selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den Komponenten Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Ferner übernimmt ocilion keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäßer Montage durch den Kunden oder von ihm beauftragter Dritte sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Rechnungen werden hierfür nicht anerkannt
(10.7.) Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
(10.8.). Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte unentgeltlich beizustellen.
(10.9.) Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von ocilion gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
11. Haftung
(11.1) ocilion haftet für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschaden) ist ausgeschlossen.
(11.2.) In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach bei Kauf- oder Werkverträgen mit dem Auftragswert beschränkt. Der Auftragswert ist das Entgelt für die Lieferung des vereinbarten Vertragsgegenstandes. Bei Softwarewartungs- und Supportverträgen ist der Schadenersatz mit dem durchschnittlichen Jahresentgelt begrenzt.
(11.3) Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen ocilion ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(11.4.) Allfällige Regressforderungen, die Kunde oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist."
(11.5) Bei Firewalls, die von ocilion aufgestellt, betrieben oder überprüft wurden, geht ocilion mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass nach dem aktuellen Stand der Technik keine absolute Sicherheit (100 %) gegeben ist. Die Haftung von ocilion für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist deshalb ausgeschlossen.
(11.6.) Schadenersatzansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in drei Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
12. Sonstiges
(12.1) Der Kunde hat sicher zu stellen, dass er für alle Inhalte, die er mit Hilfe von Lösungen, die von ocilion geliefert wurden, verbreitet oder vorhält, ausreichende Rechte besitzt. Der Erwerb einer Lösung von ocilion kann nicht so interpretiert werden, dass damit auch die entsprechenden Rechte an der längerfristigen kommerziellen Nutzung von Inhalten erworben werden.
(12.2) Gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von ocilion und während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes weder veräußert, verarbeitet, verpfändet. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zur Herausgabe des Kaufgegenstandes verpflichtet und hat eine allfällige Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen.
13. Schlussbestimmungen
(13.1.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
(13.2.) Es gilt österreichisches materielles Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
(13.3.) Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von ocilion als vereinbart. ocilion behält sich jedoch das Recht vor, am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
(13.4.) Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.